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Artikel 10 Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2001

Artikel 10

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf dem Weg zur Zone und zurück ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffe tragen und die erforderliche Dienstausrüstung sowie Diensthunde mitführen. Von der Waffe dürfen sie jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.

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