Artikel 10
(1) Der Gebietsstaat gewährt den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den eigenen Bediensteten. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutz von Bediensteten und ihren Amtshandlungen sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst begangen werden.
(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist die Dienstbehörde des Bediensteten durch die zuständige Behörde des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Zur Entscheidung über die Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die von Bediensteten des Nachbarstaates in Vollziehung der Gesetze in der Zone verursacht worden sind, sind die Gerichte des Nachbarstaates zuständig. Diese Ansprüche sind nach dem Recht dieses Nachbarstaates zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017
Gesetzesnummer
10005832
Dokumentnummer
NOR12064200
alte Dokumentnummer
N4199247808L
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