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Artikel 10 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Artikel 10

Parteien

(Zu §§ 21 bis 24 VwGG 1985)

(1) Die Vollmacht zur Vertretung einer Partei bei einer Verhandlung ist spätestens bei Beginn der Verhandlung auszuweisen, soweit die Berufung auf eine erteilte Vollmacht nicht ausreicht.

(2) Bei der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung kann der Ausweis der Vollmacht zur Vertretung einer Partei in einer für diese Form der Verhandlung geeigneten Weise erfolgen.

Schlagworte

Wortübertragung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20011563

Dokumentnummer

NOR40235007

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