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Artikel 10 Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1991

Artikel 10

Zwischen den zuständigen Stellen werden in regelmäßigen Abständen einvernehmlich festzulegende Zusammenkünfte stattfinden, um Fragen der praktischen Anwendung des vorliegenden Abkommens zu besprechen.

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