Artikel 10 GATT - technische Handelshemmnisse

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1980

Information und Unterstützung

Artikel 10

Informationen über technische Vorschriften, Normen und Kennzeichnungssysteme

10.1 Jede Vertragspartei stellt sicher, daß es eine Auskunftsstelle gibt, die in der Lage ist, alle sinnvollen Anfragen von interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien zu beantworten, die sich auf folgendes beziehen:

10.1.1 technische Vorschriften, die in ihrem Gebiet angenommen oder entworfen werden von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören;

10.1.2 Normen, die in ihrem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;

10.1.3 bestehende oder entworfene Kennzeichnungssyteme, die in ihrem Gebiet gehandhabt werden von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die gesetzlich ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Kennzeichnungsorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören;

10.1.4 die Stellen, an denen Bekanntmachungen gemäß diesem Übereinkommen veröffentlicht werden, oder Angaben darüber, wo die entsprechenden Informationen erhältlich sind; und 10.1.5 die Orte, an denen sich die Auskunftsstellen nach Artikel 10 Absatz 2 befinden.

10.2 Jede Vertragspartei trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß es eine oder mehrere Auskunftsstellen gibt, die in der Lage sind, alle sinnvollen Anfragen interessierter Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien zu beantworten, die sich auf folgendes beziehen:

10.2.1 alle Normen, die in ihrem Gebiet von nichtstaatlichen Normenorganisationen oder von regionalen Normenorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden; und 10.2.2 bestehende oder entworfene Kennzeichnungssysteme, die in ihrem Gebiet von einer nichtstaatlichen Kennzeichnungsorganisation oder von regionalen Kennzeichnungsorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, gehandhabt werden.

10.3 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Kopien von Unterlagen, die von anderen Vertragsparteien oder interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien gemäß diesem Übereinkommen beantragt

werden, zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Angehörigen der betreffenden Vertragspartei.

10.4 Wenn das GATT-Sekretariat gemäß diesem Übereinkommen Mitteilungen erhält, übermittelt es Kopien dieser Mitteilungen an alle Vertragsparteien und interessierten internationalen Normen- und Kennzeichnungsorganisationen und lenkt die Aufmerksamkeit der Entwicklungsländer, die Vertragsparteien sind, auf alle Mitteilungen, die sich auf Waren von besonderem Interesse für sie beziehen.

10.5 Dieses Übereinkommen verpflichtet keine Vertragspartei,

10.5.1 Texte in anderen Sprachen als in derjenigen der Vertragspartei zu veröffentlichen;

10.5.2 Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als in derjenigen der Vertragspartei zur Verfügung zu stellen;

10.5.3 Angaben zu liefern, deren Weitergabe ihrer Meinung nach ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.

10.6 Mitteilungen an das GATT-Sekretariat haben in englischer, französischer oder spanischer Sprache zu erfolgen.

10.7 Die Vertragsparteien anerkennen, daß es wünschenswert ist, zentrale Informationssysteme für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller technischen Vorschriften, Normen und Kennzeichnungssysteme in ihren Gebieten einzurichten.

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