Artikel 10 GATT - Durchführung des Artikels VI

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1980

Artikel 10

Vorläufige Maßnahmen

1. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn eine bejahende vorläufige Feststellung ergeben hat, daß ein Dumping vorliegt und im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 a) bis c) eine Schädigung hinreichend bewiesen ist. Vorläufige Maßnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn die zuständigen Behörden sie für notwendig halten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern.

2. Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß ein vorläufiger Zoll erhoben oder, was vorzuziehen ist, Sicherheitsleistung durch Barhinterlegung oder Bürgschaft in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolles gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Verzollung ist eine angemessene vorläufige Maßnahme, sofern der tarifmäßige Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolles angegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Verzollung denselben Bedingungen unterliegt wie andere vorläufige Maßnahmen.

3. Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken; dieser darf vier Monate oder ‑ wenn die zuständigen Behörden auf Antrag von Exporteuren, die einen wesentlichen Prozentsatz des betroffenen Handels bestreiten, dies beschließen ‑ sechs Monate nicht überschreiten.

4. Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 befolgt.

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