Artikel 10
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen primär zur Streitbeilegung freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2) Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften
- fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen zwischen Unternehmen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
- kommen die Vertragsparteien überein, daß bei jeder Vorlage einer Streitfrage durch ein Unternehmen an ein Schiedsgericht jede Streitpartei ihren eigenen Schiedsrichter frei wählen kann. Die Streitparteien bestimmen einvernehmlich einen Einzelschiedsrichter oder den dritten vorsitzenden Schiedsrichter.
- fördern die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaats des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Diese Schiedssprüche stellen in den Staaten beider Vertragsparteien, im Einklang mit deren innerstaatlicher Gesetzgebung, den Vollstreckungstitel dar.
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