Artikel 10 Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Artikel 10

Publizitätsbestimmungen

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(2) In sämtlichen programmspezifischen Print- und Online-Produkten sind neben dem entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch das in derAnlage enthaltene Logo der Länder-Bund-Förderinitiative, das Logo des Bundesministeriums für Bildung und Frauen und das des jeweiligen Landes bzw. der beteiligten Länder an gut sichtbarer Stelle und in angemessener Größe zu platzieren.

Schlagworte

Print-Produkt

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20009080

Dokumentnummer

NOR40168400

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