Artikel 10 Förderung und Schutz von Investitionen (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 116/2022 als beendet anzusehen.

Artikel 10

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet nach dem 1. Jänner 1950 vorgenommen haben oder vornehmen werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007192

Dokumentnummer

NOR12078085

alte Dokumentnummer

N5199147769L

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