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Artikel 10 Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1959

ARTIKEL X

Artikel 10

Änderungen

1. Der Rat kann den Mitgliedstaaten Änderungen dieses Abkommens und des beigefügten Finanzierungsprotokolls empfehlen. Jeder Mitgliedstaat, der eine Änderung vorzuschlagen wünscht, hat den Direktor hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Direktor setzt alle Mitgliedstaaten von jeder ihm auf diese Weise mitgeteilten Änderung in Kenntnis, und zwar mindestens drei Monate, bevor sie vom Rat erörtert wird.

2. Jede vom Rat empfohlene Änderung mit Ausnahme einer Änderung des diesem Abkommen beigefügten Finanzierungsprotokolls bedarf der schriftlichen Annahme durch alle Mitgliedstaaten und tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der Direktor von allen Mitgliedstaaten eine Annahmeerklärung erhalten hat. Der Direktor teilt allen Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, an dem die Änderung demnach in Kraft treten wird.

3. Der Rat kann das diesem Abkommen beigefügte Finanzierungsprotokoll mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten ändern, sofern diese Änderung nicht in Widerspruch zu dem Abkommen steht. Jede derartige Änderung tritt in dem vom Rat mit der gleichen Mehrheit bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Der Direktor setzt alle Mitgliedstaaten von jeder derartigen Änderung und von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Kenntnis.

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