ABSCHNITT VI
Individuelle Heizkostenabrechnung
Artikel 10
Installierung von Geräten zur Feststellung des Verbrauches
(1) Bei der Errichtung von gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, werden Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren sein. Solche Geräte werden nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen müssen.
(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, wird – sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist – zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden müssen.
Schlagworte
Wohneinheit
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10001391
Dokumentnummer
NOR12015457
alte Dokumentnummer
N1199548543J
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