Artikel 10
Informationsverfahren für Entwürfe technischer Normen
Die EFTA-Staaten und die Türkei werden einander zum frühest durchführbaren Zeitpunkt und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs IX über Entwürfe technischer Normen und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie zu erlassen beabsichtigen, informieren.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078149
alte Dokumentnummer
N5199212623A
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