Artikel 10 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 10

Informationsverfahren für Entwürfe technischer Normen

Die EFTA-Staaten und die Türkei werden einander zum frühest durchführbaren Zeitpunkt und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs IX über Entwürfe technischer Normen und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie zu erlassen beabsichtigen, informieren.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078149

alte Dokumentnummer

N5199212623A

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