Artikel 10
Abwesenheit oder Versäumnis einer Streitpartei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung fällt, muss es sich vergewissern, dass das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002270
Dokumentnummer
NOR40036714
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