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Artikel 10 Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.1981

Artikel 10

Artikel 10

(1) Nachdem dieses Protokoll drei Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann jede Vertragspartei durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Protokolls beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine solche Konferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach der von ihm vorgenommenen Notifikation mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu dem Antrag mitteilt.

(2) Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die sie durch die Konferenz prüfen lassen wollen. Der Generalsekretär übermittelt allen Vertragsparteien mindestens drei Monate vor Eröffnung der Konferenz deren vorläufige Tagesordnung sowie den Wortlaut der Vorschläge.

(3) Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Staaten sowie die Staaten ein, die auf Grund des Artikels 3 Absatz 3 Vertragsparteien geworden sind.

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