Artikel 10
Artikel 10. Der Ausgelieferte darf in dem Staate, dem die Auslieferung bewilligt worden ist, wegen einer vor der Auslieferung begangenen und in diesem Übereinkommen nicht vorgesehenen Tat weder verfolgt noch bestraft, noch an einem dritten Staat ausgeliefert werden, es wäre denn, daß er nach Beendigung des Strafverfahrens und im Falle der Verurteilung nach Vollstreckung oder Nachsicht der Strafe einen Monat lang Gelegenheit gehabt hätte, das Land von neuem zu verlassen, an das er ausgeliefert worden war, oder daß er in der Folge dahin zurückgekehrt wäre.
Er wird aber auch wegen einer vor der Auslieferung verübten und in diesem Übereinkommen vorgesehenen Tat, die mit der die Auslieferung begründeten nicht identisch ist, nur mit Zustimmung der Regierung, welche die Auslieferung bewilligt hat, verfolgt oder bestraft werden können. Diese Regierung kann, wenn sie es für angemessen erachtet, die Beibringung einer der im Artikel 5 erwähnten Urkunden begehren. Die Zustimmung dieser Regierung ist auch dann erforderlich, wenn der Beschuldigte an einen dritten Staat ausgeliefert werden soll. Es bedarf ihrer jedoch nicht, wenn der Beschuldigte aus freien Stücken begehrt, daß über ihn geurteilt oder daß seine Strafe vollstreckt werde oder wenn er innerhalb der obenerwähnten Frist das Gebiet des Landes, dem er ausgeliefert wurde, nicht verlassen hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Gesetzesnummer
10001804
Dokumentnummer
NOR12023990
alte Dokumentnummer
N2193218102R
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