Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 119/2022 als beendet anzusehen.

Artikel 10

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet nach dem 1. Jänner 1973 vorgenommen haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10006980

Dokumentnummer

NOR12076069

alte Dokumentnummer

N5198910872L

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