Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 119/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 10
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet nach dem 1. Jänner 1973 vorgenommen haben.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10006980
Dokumentnummer
NOR12076069
alte Dokumentnummer
N5198910872L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
