Artikel 10
Die Vertragsparteien werden im Bedarfsfall den Abschluss von gesonderten Abkommen in zu bestimmenden Bereichen gegenseitigen Interesses fördern.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Vertragsparteien werden im Bedarfsfall den Abschluss von gesonderten Abkommen in zu bestimmenden Bereichen gegenseitigen Interesses fördern.
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