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Artikel 10 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1999

Artikel 10

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des Urheberschutzes und der ihm verwandten Schutzrechte entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den betreffenden internationalen Verpflichtungen der beiden Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

NOR40000831

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