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Artikel 10 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Artikel 10

Forscher und Doktoranden

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die Mobilität von Forschern und Doktoranden mit einem entsprechenden Vertrag oder Stipendium im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union zwischen den beiden Ländern zu fördern.

(2) Die Möglichkeiten, die indischen Forscher und Doktoranden im Rahmen der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Österreich geltenden Verfahren und Voraussetzungen offenstehen, sind in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der Österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde.

(3) Die beiden Vertragsparteien unterrichten einander im Rahmen der in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Arbeitsgruppe regelmäßig über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Forschern und Doktoranden und richten einen bilateralen Austausch über die Möglichkeiten und die Verbesserung der Verfahren für die Vorintegration und Zuwanderung von Forschern und Doktoranden ein.

(4) Für österreichische und indische Staatsangehörige, die im Rahmen einer Aufnahmevereinbarung an einer öffentlichen oder privaten Forschungs- oder Hochschuleinrichtung im Land der anderen Vertragspartei forschen oder forschungsbezogen auf Universitätsniveau lehren wollen, erleichtern die Vertragsparteien die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zwei Jahren zu den in den geltenden Vorschriften des nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union festgelegten Bedingungen. Der Aufenthaltstitel kann nach den geltenden Vorschriften des nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union für die Dauer der Forschungs- oder Lehrtätigkeit um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Schlagworte

Forschungseinrichtung, Forschungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255381

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