Artikel 10
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils für eine Dauer von weiteren fünf Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege zumindest sechs Monate vor dem Tage des Ablaufens durch eine Vertragspartei gekündigt wird.
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