vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ägypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1985

Artikel 10

Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils für eine Dauer von weiteren fünf Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege zumindest sechs Monate vor dem Tage des Ablaufens durch eine Vertragspartei gekündigt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)