Artikel 10
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr anfallen, erfolgen nach den Bestimmungen des zwischen Österreich und Ungarn jeweils in Kraft stehenden Zahlungsabkommens.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 10
Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr anfallen, erfolgen nach den Bestimmungen des zwischen Österreich und Ungarn jeweils in Kraft stehenden Zahlungsabkommens.
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