Artikel 10
Gebrauch der Befreiungen
(1) Die Vorrechte und Befreiungen gemäß Artikel 8 und 9 dieses Abkommens werden den Betroffenen nicht zu ihrem persönlichen Nutzen gewährt, sondern aus Gründen des reibungslosen Funktionierens der Institutionen von ICPO-INTERPOL.
(2) ICPO-INTERPOL und die zuständigen Behörden in den Mitgliedsländern der Organisation haben das Recht und die Pflicht, die Immunität derer, die eine solche genießen, aufzuheben, wenn diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und wenn auf diese Immunität ohne Beeinträchtigung der Interessen von ICPO-INTERPOL verzichtet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Gesetzesnummer
20012395
Dokumentnummer
NOR40256976
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