Artikel 10 Abkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Artikel 10

1. In diesem Protokoll gilt als Höhe der Tafel über dem Boden die Höhe ihrer Unterkante über der Ebene des Straßenscheitels.

2. Soweit als möglich ist auf demselben Straßenzug eine einheitliche Höhe einzuhalten.

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