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Artikel 10 Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1970

Artikel 10

Die Form der Ausgabe und die Anzahl der Genehmigungen richten sich nach der von den zuständigen Behörden von Jahr zu Jahr getroffenen Vereinbarung.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011408

Dokumentnummer

NOR12147747

alte Dokumentnummer

N9197042813L

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