Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 10
Die zum Grenzübertritt nach diesem Abkommen berechtigten Personen unterliegen während ihres Aufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk den dort geltenden polizeilichen Meldevorschriften. Sie bedürfen jedoch keiner besonderen Aufenthaltserlaubnis für Ausländer.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
10004046
Dokumentnummer
NOR40075230
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