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ARTIKEL 10 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

ARTIKEL 10

BESUCHE

  1. (1)Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen erfordern, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde der gastgebenden Partei. Die Genehmigung wird nur Personen erteilt, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe berechtigt sind.(2)Abgesehen von dringenden Fällen werden Besuchsanträge mindestens 10 Werktage vor dem Besuch bei der zuständigen Behörde der gastgebenden Partei gestellt. Die zuständigen Behörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten.(3)Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben:

Schlagworte

Geburtsort, Vorname, Passnummer, Telefonnummer

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211451

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