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Artikel 109 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 109

Die Gemeinschaft überweist der Republik Finnland am ersten Arbeitstag jeden Monats ein Zwölftel der nachstehenden Beträge als Ausgaben des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften:

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