Artikel 105.
Die ägyptische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der österreichischen Staatsangehörigen in Ägypten sowie der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000997
alte Dokumentnummer
N1192019643S
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