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Artikel 102 Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 102

Zusammensetzung, Arbeitsweise und Tagungen des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus einundvierzig Mitgliedern zusammen, die ihre Tätigkeit in der Zeit zwischen zwei aufeinander folgenden Kongressen ausüben.

2. Die Präsidentschaft steht von Rechts wegen dem Gastgeberland des Kongresses zu. Verzichtet dieses Land, wird es ordentliches Ratsmitglied, und die geographische Gruppe, der es angehört, verfügt somit über einen zusätzlichen Sitz, auf den die Einschränkungen laut 3 nicht anwendbar sind. In diesem Fall wählt der Verwaltungsrat eines der Mitgliedsländer, das der betreffenden geographischen Gruppe angehört, zu seinem Präsidenten.

3. Die weiteren vierzig Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Kongress auf der Grundlage einer gerechten, nach geographischen Gesichtspunkten vorgenommenen Aufteilung gewählt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder wird bei jedem Kongress neu gewählt; kein Mitgliedsland darf von drei Kongressen nacheinander gewählt werden.

4. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates bestimmt seinen Vertreter, der mit dem Postwesen vertraut sein muss.

5. Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates ist unentgeltlich. Die Kosten des Verwaltungsrates trägt der Verein.

6. Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

  1. 6.1. Überwachung der gesamten Vereinstätigkeit in der Zeit zwischen den Kongressen auf der Grundlage der Kongressbeschlüsse, wobei das Augenmerk auf die von den Regierungen in Postangelegenheiten verfolgte Politik gelegt wird, z. B. bezüglich des Handels mit Dienstleistungen und der internationalen Wettbewerbsbestimmungen;
  2. 6.2. im Rahmen seiner Zuständigkeit, Prüfung und Verabschiedung aller zur Wahrung und Verbesserung der Qualität der internationalen Postdienste sowie zu deren Modernisierung erforderlichen Maßnahmen;
  3. 6.3. Förderung, Koordinierung und Überwachung aller Formen von Entwicklungshilfe auf dem Gebiete des Postwesens im Rahmen der internationalen technischen Zusammenarbeit;
  4. 6.4. Prüfung und Billigung des Zweijahresbudgets und der Bücher des Vereins;
  5. 6.5. erforderlichenfalls Genehmigung einer Überschreitung des Höchstbetrages der Ausgaben gemäß Artikel 128.3. bis 5.;
  6. 6.6. Verabschiedung des Finanzstatuts des Weltpostvereins;
  7. 6.7. Verabschiedung der für den Reservefonds geltenden Bestimmungen;
  8. 6.8. Verabschiedung der für den Sonderfonds geltenden Bestimmungen;
  9. 6.9. Verabschiedung der für den Fonds für besondere Aktivitäten geltenden Bestimmungen;
  10. 6.10. Verabschiedung der für den freiwilligen Beitragsfonds geltenden Bestimmungen;
  11. 6.11. Überwachung der Tätigkeit des Internationalen Büros;
  12. 6.12. Annahme von Anträgen auf Einstufung in eine niedrigere Beitragsklasse nach den Bestimmungen des Artikels 130.6.;
  13. 6.13. Genehmigung von Anträgen auf Wechsel der geographischen Gruppe unter Berücksichtigung der Stellungnahmen jener Länder, die den betreffenden geographischen Gruppen angehören;
  14. 6.14. Verabschiedung des Personalstatuts und der Dienstbedingungen für gewählte Beamte;
  15. 6.15. Schaffung bzw. Auflassung von Arbeitsplätzen im Internationalen Büro unter Berücksichtigung des einschlägig festgelegten Ausgabenlimits;
  16. 6.16. Verabschiedung der für den Sozialfonds geltenden Bestimmungen;
  17. 6.17. Annahme der vom Internationalen Büro über die Tätigkeit des Vereins und über die Finanzgebarung erstellten Zweijahresberichte sowie, gegebenenfalls, Vorbringung einschlägiger Stellungnahmen;
  18. 6.18. Beschlussfassung zu den in Erfüllung seiner Aufgaben mit den Postverwaltungen aufzunehmenden Kontakten;
  19. 6.19. in Absprache mit dem Rat für Postbetrieb, Entscheidung über die Kontaktaufnahme mit Organisationen, die nicht von Rechts wegen Beobachter sind; Prüfung und Annahme der Berichte des Internationalen Büros über die Beziehungen des Weltpostvereins mit den anderen internationalen Organisationen; Entscheidung über Pflege und Fortführung dieser Beziehungen; nach Rücksprache mit dem Rat für Postbetrieb und dem Generalsekretär rechtzeitige Nennung der internationalen Organisationen, Vereinigungen, Unternehmen und qualifizierten Personen, die zu besonderen Sitzungen des Kongresses und seiner Kommissionen einzuladen sind, wenn dies im Interesse des Vereins ist oder den Arbeiten des Kongresses förderlich sein kann, und Beauftragung des Generaldirektors des Internationalen Büros mit der Aussendung der erforderlichen Einladungen;
  20. 6.20. nach freiem Ermessen, Festlegung der Grundsätze, die vom Rat für Postbetrieb bei der Prüfung von Fragen mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen (Gebühren, End- und Durchgangsvergütungen, Grundvergütungssatz für die Flugpostbeförderung und Aufgabe von Briefsendungen im Ausland) zu berücksichtigen sind; Überwachung der Behandlung der betreffenden Fragen sowie Prüfung und Verabschiedung der themengerechten Vorschläge des Rates für Postbetrieb zwecks Sicherstellung der Einhaltung obiger Grundsätze:
  21. 6.21. über Ersuchen des Kongresses, des Rates für Postbetrieb oder der Postverwaltungen, Prüfung der Probleme des Vereins und des internationalen Postdienstes im Bereich des Verwaltungs-, Vorschriften- und Rechtswesens; es obliegt dem Verwaltungsrat, darüber zu entscheiden, ob die von den Postverwaltungen beantragten Studien in den oben angeführten Bereichen in der Zeit zwischen den Kongressen durchzuführen sind oder nicht;
  22. 6.22. Ausarbeitung von Vorschlägen, die gemäß Artikel 124 entweder dem Kongress oder den Postverwaltungen zur Genehmigung vorzulegen sind;
  23. 6.23. im Rahmen seiner Zuständigkeit, Billigung von Empfehlungen des Rates für Postbetrieb bezüglich allenfalls erforderlicher neuer Bestimmungen oder neuer Vorgangsweisen bis zur endgültigen Entscheidung durch den nächsten Kongress;
  24. 6.24. Prüfung des Jahresberichtes des Rates für Postbetrieb und gegebenenfalls von dessen Vorschlägen;
  25. 6.25. laut Artikel 104 Absatz 9.16., Befassung des Rates für Postbetrieb mit vorgeschlagenen Studienthemen;
  26. 6.26. im Fall nach Artikel 101 Absatz 4, Bestimmung des Landes, in dem der nächste Kongress stattfinden soll;
  27. 6.27. zu gegebener Zeit und nach Rücksprache mit dem Rat für Postbetrieb, Festlegung der Anzahl und der Zuständigkeitsbereiche der für eine erfolgreiche Durchführung der Kongressarbeiten erforderlichen Kommissionen;
  28. 6.28. nach Rücksprache mit dem Rat für Postbetrieb und vorbehaltlich der Billigung durch den Kongress, Bestimmung derjenigen Mitgliedsländer, die in der Lage sind,
  29. als Vize-Präsidenten des Kongresses sowie als Vorsitzende und Vize-Vorsitzende der Kommissionen zu fungieren, wobei soweit wie möglich der gerechten geographischen Aufteilung der Mitgliedsländer Rechnung zu tragen ist;
  30. in den Kongresskommissionen mit eingeschränkter Mitgliederanzahl mitzuarbeiten:
  31. 6.29. Prüfung und Annahme des vom Rat für Postbetrieb mit Unterstützung durch das Internationale Büro ausgearbeiteten und dem Kongress vorzulegenden Entwurfs für den Strategischen Plan; Prüfung und Annahme der jährlichen Abänderungen des vom Kongress verabschiedeten Plans aufgrund der Empfehlungen des Rates für Postbetrieb; Zusammenarbeit mit dem Rat für Postbetrieb bei der jährlichen Erstellung und Fortschreibung des Planes.
  32. 6.30. Festlegung der Rahmenbedingungen für die und Genehmigung der Organisation des Konsultativkomitees gemäß den Bestimmungen des Artikels 106;
  33. 6.31. Festlegung von Kriterien für die Aufnahme in das Konsultativkomitee und Annahme oder Ablehnung von Aufnahmeanträgen gemäß diesen Kriterien, unter Anwendung eines beschleunigten Verfahrens zu deren Bearbeitung zwischen den Tagungen des Verwaltungsrates;
  34. 6.32. Ernennung der Mitglieder des Konsultativkomitees;
  35. 6.33. Entgegennahme und Erörterung der Berichte sowie der Empfehlungen des Konsultativkomitees und Prüfung von dessen Empfehlungen in Hinblick auf deren Vorlage beim Kongress.

7. Bei seiner ersten Sitzung, die vom Präsidenten des Kongresses einberufen wird, wählt der Verwaltungsrat aus den Reihen seiner Mitglieder vier Vizepräsidenten und gibt sich eine Geschäftsordnung.

8. Der Verwaltungsrat tritt grundsätzlich einmal jährlich nach Einberufung durch seinen Präsidenten am Sitz des Vereins zusammen.

9. Der Präsident, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kommissionen des Verwaltungsrates sowie der Präsident der strategischen Planungsgruppe bilden den Lenkungsausschuss. Dieser Ausschuss bereitet die Tagungen des Verwaltungsrates vor. Er verabschiedet im Namen des Verwaltungsrates den vom Internationalen Büro über die Tätigkeit des Vereins erstellten Jahresbericht und erfüllt alle anderen Aufgaben, die ihm der Verwaltungsrat überträgt oder die sich während der strategischen Planungsphase als erforderlich erweisen.

10. Ein Vertreter je Mitglied des Verwaltungsrates, der an den Tagungen dieses Organs, mit Ausnahme der während des Kongresses stattfindenden Sitzungen, teilnimmt, hat Anspruch auf Erstattung der Kosten entweder eines Hin- und Rückflugs in der Touristenklasse oder einer Bahnfahrt 1. Klasse bzw. der Reise mit jeglichem anderen Beförderungsmittel, sofern diese nicht mehr kostet als ein Hin- und Rückflug in der Touristenklasse. Diesen Anspruch hat auch jeweils ein Vertreter je Mitglied der Kommissionen, der Arbeitsgruppen oder der sonstigen Organe des Verwaltungsrates, falls diese zu einem anderen Zeitpunkt zusammentreten als der Kongress oder der Rat selbst.

11. Der Präsident des Rates für Postbetrieb vertritt diesen bei jenen Sitzungen des Verwaltungsrates, deren Tagesordnung Fragen umfasst, die das von ihm geleitete Organ betreffen.

12. Der Präsident des Konsultativkomitees vertritt es bei den Tagungen des Verwaltungsrates, wenn deren Tagesordnung Fragen umfasst, die das Konsultativkomitee betreffen.

13. Um einen zielführenden Zusammenhang zwischen den Arbeiten der beiden Organe sicherzustellen, kann der Rat für Postbetrieb Vertreter namhaft machen, die als Beobachter an den Tagungen des Verwaltungsrates teilnehmen.

14. Falls das Land, in dem der Verwaltungsrat zusammentritt, nicht Mitglied des Verwaltungsrates ist, wird seine Postverwaltung als Beobachter zu den Sitzungen eingeladen.

15. Der Verwaltungsrat kann jede internationale Organisation, jeden Vertreter einer Vereinigung oder eines Unternehmens sowie jegliche andere qualifizierte Person, die er zur Mitarbeit heranzuziehen wünscht, einladen, an seinen Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Er kann unter den gleichen Bedingungen auch eine oder mehrere Postverwaltungen von Mitgliedsländern einladen, die an den auf seiner Tagesordnung stehenden Fragen interessiert sind.

16. Die nachstehend angegebenen Beobachter dürfen auf ihren Antrag ohne Stimmrecht an den Plenarsitzungen und an den Sitzungen der Kommissionen des Verwaltungsrates teilnehmen:

  1. 16.1. Mitglieder des Rates für Postbetrieb;
  2. 16.2. Mitglieder des Konsultativkomitees,
  3. 16.3. zwischenstaatliche Organisationen, die an den Arbeiten des Verwaltungsrates interessiert sind;
  4. 16.4. sonstige Mitgliedsländer des Vereins.

17. Aus logistischen Gründen kann der Verwaltungsrat die Teilnehmerzahl je Beobachter einschränken. Er kann ebenfalls ihr Recht auf Wortmeldung bei Diskussionen beschränken.

18. Die Mitglieder des Verwaltungsrates beteiligen sich aktiv an dessen Tätigkeit. Beobachtern kann auf deren Antrag und unter Einhaltung der vom Rat im Interesse eines erfolgreichen Arbeitsablaufs festgelegten Bedingungen gestattet werden, sich an dessen Studien zu beteiligen. Sie können auch mit dem Vorsitz von Arbeitsgruppen und Projektteams betraut werden, sollten ihre Kenntnisse oder ihre Erfahrung dies rechtfertigen. Die Teilnahme von Beobachtern erfolgt ohne zusätzliche Kosten für den Verein.

19. Unter außergewöhnlichen Umständen können die Beobachter von der Teilnahme an einer gesamten Sitzung oder von einem Teil davon ausgeschlossen werden. Ebenso kann ihr Recht auf den Erhalt mancher Dokumente eingeschränkt werden, wenn der vertrauliche Charakter des Themas der Sitzung bzw. des Dokuments dies erfordert; die einschlägigen Beschlüsse können von Fall zu Fall vom betreffenden Organ oder von dessen Präsidenten gefasst werden; derartige Fälle sind dem Verwaltungsrat und dem Rat für Postbetrieb bekannt zu geben, wenn es sich um Fragen von besonderem Interesse für das jeweilige Organ handelt. In der weiteren Folge kann der Verwaltungsrat, wenn er dies für erforderlich hält, neuerlich darüber befinden, und zwar allenfalls im Einvernehmen mit dem Rat für Postbetrieb.

Schlagworte

Endvergütung, Verwaltungswesen, Vorschriftenwesen, Hinflug

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117596

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