Artikel 102
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Statuts
- a) bedeutet „Überstellung“ die Verbringung einer Person durch einen Staat an den Gerichtshof auf Grund dieses Statuts;
- b) bedeutet „Auslieferung“ die in einem Vertrag, einem Übereinkommen oder dem innerstaatlichen Recht vorgesehene Verbringung einer Person durch einen Staat in einen anderen Staat.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20002156
Dokumentnummer
NOR40034822
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