Artikel 102
ARTIKEL 102 |
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
- –dürfen die von Algerien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;–dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Algerien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Algeriens bewirken.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)