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Artikel 101 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 101

ARTIKEL 101

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

  1. a)die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;b)die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;c)die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

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