Artikel24 Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und Arbeitszeit in Bergbau, Industrie, einschließlich Baugewerbe, und Landwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1959

Das Übereinkommen wurde am 6. Juni 2024 durch Beschluss der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihrer 112. Tagung aufgehoben. Dies wurde im BGBl. nicht kundgemacht.

Artikel24

1. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes kann, nachdem er die ihm zweckmäßig erscheinenden fachlichen Gutachten eingeholt hat, den Mitgliedern der Organisation Vorschläge übermitteln zur Verbesserung und Vervollständigung der auf Grund dieses Übereinkommens zusammengestellten Statistiken oder zur Erhöhung ihrer Vergleichbarkeit.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich,

  1. a) jeden ihm vom Verwaltungsrat übermittelten Vorschlag dieser Art seinem zuständigen statistischen Dienst zur Prüfung zu unterbreiten,
  2. b) in seinem Jahresbericht über die Durchführung dieses Übereinkommens mitzuteilen, wieweit es solchen Vorschlägen stattgegeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10008175

Dokumentnummer

NOR40082093

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