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§ 7 ArtHG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 7.

(1) Wer Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und Abs. 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art

  1. 1. ohne die nach Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung oder
  2. 2. entgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Art. 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftrag

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und Abs. 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art

  1. 1. kauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,
  2. 2. zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder
  3. 3. verkauft oder zu verkaufen anbietet.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 lebende Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) unterliegenden Art befördert.

(4) Wer eine Straftat nach Abs. 1 bis 3 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest wegen zwei solcher Taten rechtskräftig verurteilt wurde und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(5) Wer eine der in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Handlungen grob fahrlässig begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(6) Keine gerichtliche Strafbarkeit nach Abs. 1 bis 5 besteht in jenen Fällen, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und eine unerhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art haben; diese Fälle sind nach Maßgabe des § 8 als verwaltungsbehördliche Finanzvergehen strafbar. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die Unerheblichkeit der Menge der Exemplare und der Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art näher festzulegen.

(7) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach § 11 zu übergeben.

(8) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Straftat nach Abs. 1 bis 5 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im Übrigen ist § 196 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sinngemäß anzuwenden.

(9) Das Hauptverfahren wegen der in Abs. 4 genannten Straftaten obliegt dem Landesgericht (§ 31 Abs. 4 Z 3 StPO).

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006701

Dokumentnummer

NOR40116230