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Art. 9 § 7 Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 7.

(1) Entscheidungen des Reichsgerichtes in bürgerlichen Rechtssachen, in denen ein Gericht erster oder zweiter Instanz im Gebiete der Republik Österreich eingeschritten ist, sind unwirksam, wenn sie nach dem 27. April 1945 erlassen worden sind.

(2) Entscheidungen in bürgerlichen Rechtssachen, die vom Reichsgerichte vor diesem Zeitpunkte gefällt worden sind, jedoch dem Gerichte erster Instanz nicht spätestens am 1. Okober 1945 zukommen, haben ebenfalls keine Wirkung.

(3) Hat das Reichsgericht über ein bereits erhobenes Rechtsmittel noch nicht entschieden oder ist die Entscheidung des Reichsgerichtes nach Abs.oderunwirksam, so ist das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Dieser hat die nunmehr geltenden Vorschriften anzuwenden und selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 500, Abs., ZPO. für die Zulässigkeit der Revision vorliegen.

(4) In Angelegenheiten nach der Verordnung über die Vertragshilfe des Richters in Energiewirtschaftssachen vom 1. April 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 577, obliegt die Entscheidung erster Instanz an Stelle des Reichsgerichtes dem nunmehr zuständigen Oberlandesgericht.

Schlagworte

dRGBl. I S 577/1940, Oktober

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10001884

Dokumentnummer

NOR12025004

alte Dokumentnummer

N2194518666R

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