§ 5.
(1) Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes in einem Rechtsstreit 150 RM, nicht aber 500 RM, so ist § 453, Abs., ZPO. sinngemäß anzuwenden und die allenfalls schon geschlossene Verhandlung wieder zu eröffnen. Ist ein Urteil erster Instanz bereits ergangen, so bleibt es weiterhin bei der Anwendung der Vorschriften für Bagatellsachen.
(2) In Rechtsstreitigkeiten, die bei Gerichtshöfen erster Instanz anhängig sind, hat der Einzelrichter auch dann das weitere Verfahren durchzuführen, wenn der Wert des Streitgegenstandes 50.000 RM übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10001884
Dokumentnummer
NOR12025002
alte Dokumentnummer
N2194518664R
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