Verwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 192, BGBl. Nr. 129/1958)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 192, BGBl. Nr. 129/1958)
§ 3.
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag (Anm.: Das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)