Art. 8 § 16 E-RBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

zum Inkrafttreten vgl. § 29

Aufgaben der Elektrizitäts-Control Kommission

§ 16.

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Elektrizitäts-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

  1. 1. Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze (§§ 24 und 31);
  2. 2. die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife unter Anwendung eines vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen Verfahrens;
  3. 3. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
  4. 4. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG;
  5. 5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ElWOG);
  6. 6. die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;
  7. 7. die Festlegung des Zuschlags zum Systemnutzungstarif gemäß § 34 Abs. 5.

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Elektrizitäts-Control GmbH, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.

(3) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 und 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3, 5 und 6 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Elektrizitäts-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.

Schlagworte

Übertragungsnetz

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

20001024

Dokumentnummer

NOR40013055

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