Aufgaben der Energie-Control Kommission
§ 16.
(1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
- 1. Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze (§§ 24 und 31 ElWOG);
- 2. die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife gemäß § 25 ElWOG sowie die Bestimmung von Tarifen und Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen von elektrischer Energie;
- 3. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
- 4. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG;
- 5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ElWOG);
- 6. die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;
- 7. die Festlegung des Zuschlags zum Systemnutzungstarif gemäß § 34 Abs. 5 ElWOG;
- 8. die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens und eines Verteilerunternehmens (§ 13 GWG) und Entziehung gemäß § 38a GWG;
- 9. die Bestimmung des Anteils der gemäß § 22 Abs. 1 GWG abzunehmenden Erdgasmengen (§ 22 Abs. 2 GWG);
- 10. die Feststellungen gemäß § 22 Abs. 6 GWG;
- 11. die Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (§ 38e GWG);
- 12. die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG);
- 13. die Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und 23d GWG);
- 14. die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer gemäß § 12b Abs. 3 GWG;
- 15. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG;
- 16. die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 GWG vorliegen (§ 67 GWG);
- 17. die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs gemäß § 20 Abs. 4 GWG;
- 18. die Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG;
- 19. die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage mit dem Ziel des § 3 GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber daran gehindert wird, die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3 GWG);
- 20. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 12f GWG;
- 21. die Genehmigung der langfristigen Planung des Netzausbaus (§ 12e GWG);
- 22. die Erlassung von Richtlinien für Versteigerungsbedingungen durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 GWG;
- 23. die Bestimmung von Speicherkomponenten durch Verordnung gemäß § 39a Abs. 2 GWG;
- 24. die Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im GWG enthaltenen Anlagen;
- 25. die Festsetzung der Höhe des Zuschlages gemäß § 13 Abs. 10 Ökostromgesetz und der Höhe des Beitrages gemäß § 22a Abs. 2 Ökostromgesetz.
(2) Die Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie 3 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 17, 19 und 21 und des Abs. 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3, 5, 6 und 9 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
(4) Die Bestimmung von Tarifen gemäß Abs. 1 Z 13 und von Festpreisen gemäß Abs. 1 Z 18 erfolgt durch Verordnung.
Schlagworte
Übertragungsnetz
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Gesetzesnummer
20001024
Dokumentnummer
NOR40079428
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