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Artikel 82 B-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 82

— B. Ordentliche Gerichtsbarkeit

(1) Artikel 82.Die ordentliche Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.

(2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.