Artikel 82
— B. Ordentliche Gerichtsbarkeit
(1) Artikel 82.Die ordentliche Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.
(2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
Artikel 82
— B. Ordentliche Gerichtsbarkeit
(1) Artikel 82.Die ordentliche Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.
(2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.