ARTIKEL VII
Übergangs- und Schlußbestimmungen Übergangsbestimmungen bei Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenzen
§ 74.
Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Bundesgesetzes, mit dem die Beträge im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Geringfügigkeitsgrenzen) erhöht werden, nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert waren, nach dem jeweiligen Bundesgesetz, mit dem die Geringfügigkeitsgrenzen erhöht werden, aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange sie auf Grund der Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, in der Krankenversicherung pflichtversichert bleiben.
(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z. 31)
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098242
alte Dokumentnummer
N6197721222L
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