(Anm.: aus BGBl. Nr. 335/1975, zu BGBl. Nr. 129/1958)
§ 4.
Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
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