(Anm.: aus BGBl. Nr. 756/1992, zu den §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 6a, BGBl. Nr. 203/1985)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 756/1992, zu den §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 6a, BGBl. Nr. 203/1985)
§ 3
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis III und V sowie dem § 2 vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
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