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Art. 6 § 5 Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 5

— Artikel 5.

Nebenwegverkehr, Kontrollen.

1. Die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Transporte sind auch auf Nebenwegen zulässig.

2. Die vertragschließenden Teile sind berechtigt, für den in diesem Abkommen geregelten Verkehr zweckentsprechende, im kleinen Grenzverkehr übliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus Rücksichten der öffentlichen Gesundheitspflege und der Veterinärpolizei, sowie der Zoll- und Abgabenkontrolle als notwendig erweisen. Über die allenfalls notwendig werdende Ursprungskontrolle für die aus dem March-Thaya-Dreieck auszuführenden, unter dieses Abkommen fallenden Gegenstände, die möglichst einfach und kostenfrei zu gestalten sein wird, werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000070

Dokumentnummer

NOR12001590

alte Dokumentnummer

N1192247313L

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