Motoröle
§ 3.
Motoröle mit folgenden Zusätzen dürfen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden:
- 1. Halogenhältige Zusätze,
- 2. Cadmium und dessen Verbindungen,
- 3. Quecksilber und dessen Verbindungen,
- 4. Arsen und dessen Verbindungen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002240
Dokumentnummer
NOR40036282
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)