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Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte EMRK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte

Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden Teils oder einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR12016925

alte Dokumentnummer

N1199816170A