§ 7
§. 7.
Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz bestimmt den Tag des Beginnes der Wirksamkeit des Legalisators.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 7
§. 7.
Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz bestimmt den Tag des Beginnes der Wirksamkeit des Legalisators.
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