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Artikel 47 B-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 47

(1) Artikel 47.Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch den Bundespräsidenten beurkundet.

(2) Die Vorlage zur Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler.

(3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen.