Deutsch
§ 7.
(1) Die Prüfung im Gegenstand „Deutsch“ hat die Durchführung von Prüfungsaufgaben aus den beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Rechtschreibung und Grammatik.
(2) Die Prüfungsaufgabe im Bereich Rechtschreibung hat ein Diktat im Umfang von etwa 20 Maschinschreibzeilen zu umfassen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10006842
Dokumentnummer
NOR12074642
alte Dokumentnummer
N51986187360
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