Art. 3 § 7 Erlassung der Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Druckformtechniker, Reproduktionstechniker und Typografiker und Änderung der Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kartolithograf und Tiefdruckformenhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Deutsch

§ 7.

(1) Die Prüfung im Gegenstand „Deutsch“ hat die Durchführung von Prüfungsaufgaben aus den beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Rechtschreibung und Grammatik.

(2) Die Prüfungsaufgabe im Bereich Rechtschreibung hat ein Diktat im Umfang von etwa 20 Maschinschreibzeilen zu umfassen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10006842

Dokumentnummer

NOR12074642

alte Dokumentnummer

N51986187360

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