Art. 3 § 3 Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.1991

ÜR: Teil III (dokumentalistisch Art. 3), BGBl. Nr. 973/1993: ,,der abgeschlossene Vertrag wird aufgehoben''

§ 3.

Der Bund hat mit der ÖIAG einen Vertrag abzuschließen, der insbesondere folgende Regelungen enthält:

  1. a) Insgesamt sollen dem Bund einschließlich der Dividenden in dieser Gesetzgebungsperiode rund 4,5 Milliarden Schilling zugute kommen.
  2. b) Mittelfristig wird die Austrian Industries AG über die 50% Grenze hinausgehend privatisiert, wobei österreichische Interessen gewahrt werden sollen. Erklärtes Ziel ist die Beibehaltung eines österreichischen Industriekonzerns.
  3. c) Es gilt der Grundsatz, daß in Zukunft keine Mittelzuführungen an die ÖIAG oder an die Austrian Industries oder sonstige Absicherungen von Kapitalmarkttransaktionen dieser Gesellschaften durch die öffentliche Hand erfolgen.

ÜR: Teil III (dokumentalistisch Art. 3), BGBl. Nr. 973/1993:

,,der abgeschlossene Vertrag wird aufgehoben''

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

10004708

Dokumentnummer

NOR12051288

alte Dokumentnummer

N3199116211J

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